Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH

Verlängerung der Abgabenstundungen (2. COVID-19-StMG)

BMF-Auskunft vom 11.03.2021

BMF-Auskunft zu Verlängerung der Abgabenstundungen (2. COVID-19-StMG)

Wie bereits berichtet ist vorgesehen, dass die Erleichterungen iZm COVID-bedingten Abgabenstundungen gem. § 323c BAO idF AÄA zum 2. COVID-19-StMG um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert werden.
Eine Klarstellung von Auslegungsfragen zu den vorgesehenen Stundungsverlängerungen gem. § 323c BAO konnten wir durch nachfolgende BMF-Auskunft erreichen:

BMF-Auskunft zur Auslegung des § 323c Abs. 11a und 11bBAO idF 2. COVID-19-StMG:
„§ 323c Abs. 11a BAO idF des Abänderungsantrages zum 2. COVID-19-StMG regelt, dass bereits bestehende Stundungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen mit einbezogen, indem sie von Gesetzes wegen den Zahlungstermin 30. Juni 2021 erhalten.

Beispiel: Die XY GmbH hat am 15. Februar 2021 eine Stundung ihrer gesamten Abgabenschuldigkeiten bis zum 31. März 2021 bewilligt bekommen. Aufgrund der Änderung des § 323c Abs. 11a BAO wird diese Stundung automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Alle laufenden Abgaben, wie etwa eine am 15. 3. 2021 gemeldete Umsatzsteuer, haben den gesetzlichen Zahlungstermin 30. Juni 2021. Die Verlängerung der bewilligten Stundung wird in FinanzOnline ersichtlich sein.

§ 323c Abs. 11b BAO wurde im 1. COVID-19-StMG geschaffen, um Abgabepflichtigen, die bislang keine Stundung beantragt hatten, ab dem 1. Oktober 2020 eine einfache Antragstellung zu ermöglichen. Wird daher nach dem 1. Oktober 2020 bis längstens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so ist diese idF 2. COVID-19-StMG bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. Außerdem haben alle ab der Bewilligung dieser Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den Zahlungstermin 30. Juni 2021.

Jene Fälle, die erstmals auf Grundlage des § 323c Abs. 11b eine Stundung bis zum 31. März bewilligt bekommen haben, gilt, dass diese nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zeitnah automatisiert bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Die Verlängerung der bewilligten Stundung wird in FinanzOnline ersichtlich sein. Der bislang im Gesetz verankerte gesetzliche Zahlungstermin 31. März 2021 für die im Falle einer nach § 323c Abs. 11b BAO bewilligten Stundung hinzukommenden laufenden Abgaben ändert sich mit dem Inkrafttreten des 2. COVID-19-StMG auf 30. Juni 2021.

Beispiel: Herr Mustermax ist Kleinunternehmer. Seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen hat er auf 0,-- herabsetzen lassen, Umsatzsteuer und Lohnabgaben fallen bei ihm nicht an. Daher bestand trotz COVID-Pandemie bislang keine Notwendigkeit, eine Stundung zu beantragen. Am 22. Jänner 2021 bekommt er seinen Einkommensteuerbescheid für 2019, der eine Nachforderung von € 5.000,-- ausweist. Aufgrund der angespannten Umsatzsituation kann er diese Nachforderung nicht sofort entrichten und beantragt daher eine Stundung gem. § 323c Abs. 11b BAO. Das Finanzamt gewährt diese bis zum 31. März 2021. Nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-StMG muss Herr Mustermax nichts weiter veranlassen, seine Stundung wird automatisiert bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Wäre Herr Mustermax nicht Kleinunternehmer und hätte UVAs einzureichen, so hätte etwa der aufgrund einer Zahllast aus der UVA am 15. 2. 2021 fällig gewordene Betrag den Zahlungstermin 31. März 2021 bzw. nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-StMG den Zahlungstermin 30. Juni 2021

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