Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II

Energiekostenzuschuss II

Den Entwurf der Richtlinie und alle derzeit relevanten Informationen findet man unter:

https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/

Bei vielen ist die Möglichkeit, den Antrag auf EKZ II zu stellen, schon per E-Mail gekommen.

Mittlerweile wurde auch die Richtlinie (als ENTWURF wohlgemerkt) veröffentlicht.

Diese finden Sie hier: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/2023_11_08_Richtlinie_Energiekostenzuschuss_II_Vorabversion.pdf

Es gibt 5 Stufen der Förderung, für die meisten ist die Stufe 1 relevant, daher hier ein ganz kurzer Überblick:

Gefördert werden in der Stufe 1 (Basisstufe) 50% der Mehrkosten, die aber zumindest EUR 3.000 betragen müssen, weil nur ab EUR 1.500 Förderung ausbezahlt wird.

Sie brauchen also nicht weiterlesen oder etwas unternehmen, wenn Ihre Mehrkosten 2023 zu 2021 niedriger sind.

Gefördert werden Mehrkosten bei:

Strom, Erdgas, Treibstoff, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel

Weitere Voraussetzungen:

Sie müssen sich verpflichten, Strom etc. zu sparen und müssen steuerliches Wohlverhalten an den Tag legen (PKT. 8 der Richtlinie),

ebenso darf keine Insolvenz drohen etc.

Diese Berechnungsmethoden sind dem Entwurf der Richtlinie entnommen:

9.1 Basisstufe Strom und Erdgas Berechnungsmodus:

9.1.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten müssen für Zählpunkte, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers besteht oder ein Lastprofilzähler oder ein „intelligentes“ Messgerät vorhanden ist, - somit eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - durch den Förderungswerber wie folgt berechnet werden:

(P(FP) - P(VZ)) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 50 % gefördert.

9.1.2 Erläuterungen:

FP ist der Zeitraum einer Förderungsperiode, also 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 oder 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.

P(FP) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh aller beantragten Zählpunkte einer Förderungsperiode.

P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.

M ist die verbrauchte Menge einer Förderungsperiode. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte - sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - zu erfolgen.

Wenn kein Lastprofilzähler, dann bitte die Formel unter Pkt. 9.2. verwenden

9.3 Basisstufe Treibstoff

9.3.1 Berechnungsformel:

Die förderungsfähigen Kosten betreffend Treibstoff müssen wie folgt berechnet werden:

(P(FP) - 60 Eurocent) * M

Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 50 % gefördert.

9.3.2 Erläuterungen:

FP ist der Zeitraum einer Förderungsperiode, also 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 oder 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

P(FP) ist der durchschnittliche Nettopreis pro Liter in Euro einer Förderungsperiode. Hier-für ist aus den verrechneten durchschnittlichen Nettopreisen für Benzin und Diesel ein gewichteter Durchschnitt zu bilden.

M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge einer Förderungsperiode. Diese ist anhand von Rechnungen nachzuweisen, die im Bedarfsfall der AWS vorzulegen sind.

bei folgenden bitte in der Richtlinie nachlesen:

9.4 Basisstufe Wärme und Kälte Berechnungsmodus

9.5 Basisstufe Wärme und Kälte Hochrechnungsmodus

9.6 Basisstufe Heizöl

9.7 Basisstufe Holzpellets

9.8 Basisstufe Hackschnitzel

9.9 Allgemeine Bestimmungen zur Basisstufe (Stufe 1)

… muss insgesamt eine betragsmäßige Zuschussuntergrenze von EUR 1.500 je Förderungsperiode (6 Monate) erreicht werden.

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