Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH

Ausfallsbonus III Richtlinien

Verlängerung Ausfallsbonus bis März 2022

3. Dezember 2021
VO/ Richtlinien zum Ausfallsbonus III

Das BMF hat die Details über die Verlängerung des Ausfallsbonus bis März 2022 (Ausfallsbonus III) mittels Verordnung (inkl. Richtlinien im Anhang) im BGBl. II Nr. 518/2021 veröffentlicht.

Im Rahmen der Richtlinien sind noch ein paar Details angepasst worden, nachfolgend ein Überblick:
Eckpunkte des Ausfallsbonus III (Finalversion vom 2.12.2021):
- Ausfallsbonus III für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
- NEU: bei mindestens 30 % Umsatzausfall im Nov oder Dez 2021 (Pkt 3.1.3., 4.1.)
- bei mindestens 40 % Umsatzausfall im Jänner bis März 2022 (wie bisher)
- nach Branchekategorie eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent
- Höchstbetrag EUR 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe (Pkt 4.2 u. 4.4.)
- NEU: Beihilfenhöchstgrenze EUR 2,3 Mio (bisher EUR 1,8 Mio, Pkt 4.4.2.)
- NEU: beantragbar bereits ab 10. des Folgemonats (bisher 16. dFM, Pkt. 5.1.)
dh Ausfallsbonus III für Nov 2021 ist bereits ab 10. Dez 2021 beantragbar
- NEU: Covid-Compliance (bei Covid-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht, Pkt 6.1.9 u. 6.2.6)

Auch die FAQ zum Ausfallbonus III wurden entsprechend angepasst.

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